Zum Erfordernis des Abschlusses einer Honorarvereinbarung zwischen Erbenermittler und Erben:
Wer gewerblich unbekannte Erben ermittelt, hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Der Erbenermittler kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er mit dem Erben eine Vergütungsvereinbarung abschließt. Daher sind Erbenermittlungsunternehmen angehalten, die Ergebnisse der Recherchen an die Erbberechtigten durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu „verkaufen".
Zur Höhe der üblichen Vergütung von Erbenermittlern und der Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen
"Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte, wonach für Erbenermittlungstätigkeiten ein Honorar von bis zu 30 % des Nettoerbschaftsbertrages angemessen ist."
Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit des Honorars eines Erbenermittlers kann die Üblichkeit herangezogen werden, wobei üblicherweise ein Honorar in Höhe bis zu 30 % des Erbes vereinbart wird.
Zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung eines Erbenermittlers und dem Erben in Höhe von 28 % des Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer.
Zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung zwischen Erbenermittler und Erbe in Höhe von 25 % des Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer
Der Vertrag zwischen einem Erbenermittler und einem von ihm gefundenen Erben über 30 % zuzüglich Mehrwertsteuer des ihm aus dem Nachlass zufallenden Vermögens ist wirksam.